Satzung des Landesverband für Energieeffizienz e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen

“Landesverband für Energieeffizienz e.V.”
Abkürzung: LFE e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin- Charlottenburg VR 21867 B eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Berlin.

(4) Der LFE ist politisch und weltanschaulich neutral.

(5) Wird im weiteren Text der Satzung nur die männliche oder weibliche Form benutzt, stellt dies keine Diskriminierung dar und dient der vereinfachten Beschreibung.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Landesverband für Energieeffizienz e.V. ist ein Zusammenschluss von Sachverständigen (Personen), die in dem Bereich der Energieeffizienz tätig sind.

Im Sinne einer langfristigen Daseinsfürsorge, mit ökonomischer und ökologischer Verantwortung für die Gesellschaft, lauten die Ziele des Verbandes:

  • Energie und Ressourcen nachhaltig und intelligent einzusetzen
  • Energieeffizienz sektorenübergreifend in den Bereichen: Gebäude, Industrie, Landwirtschaft, Verkehr/Mobilität und Energieerzeugung/-Verteilung weiter zu entwickeln
  • den Technologietransfer neutral, technikoffen zu bewerten und zu fördern
  • das Berufsbild: Sachverständiger für Energieeffizienz zu fördern und öffentlich-rechtlich zu schützen

(2) Der Verband wirkt fachübergreifend, interdisziplinär, ist in verschiedene Sektorengruppen unterteilt und ist ein Zusammenschluss verschiedener Berufsgruppen.

(3) Der Verband fördert die unabhängige Energie-Effizienzberatung und den nachhaltigen Rohstoffeinsatz sowie deren angrenzende Tätigkeitsfelder. Hierzu sollen Unternehmen, öffentliche Träger und Bürger sensibilisiert werden. Insbesondere soll die verbrauchsreduzierende, weitsichtige und umweltschonende Energiepolitik in Deutschland unterstützt werden.

(4) Der Verband hat die Aufgabe erworbene Kenntnisse aus den verschiedenen Sektorengruppen zu vertiefen und zugänglich zu machen. Die Mitglieder wollen dadurch einen Beitrag zur Senkung der energiebedingten Emissionen leisten, um die Umwelt und die Energie-Ressourcen wirkungsvoll zu schonen.

(5) Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach Außen und fördert die Kommunikation innerhalb der Mitgliederschaft.

(6) Der Verband strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Unternehmen und Zusammenschlüssen mit vergleichbarer Zielsetzung an und kann sich ggf. an ihnen beteiligen.
Er kann selbst Mitglied in anderen Vereinen, Verbänden oder Organisationen werden, die die Ziele und den Zweck gemäß §2 unterstützen. Die eigene Unabhängigkeit und Entscheidungs-fähigkeit bleiben davon unberührt. Zur Vertretung der Verbandsinteressen kann eine Funktionstätigkeit der Vorstände des LFE in diesen Vereinen/Organisationen ausgeführt werden.

(7) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(8) Alle Leistungen des Verbandes erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

(9) Der Satzungszweck des Verbandes soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Interessenvertretung als Berufsverband auf Bundes- und Landesebene
  • Unterstützung im Sinne eines anhörungsberechtigten Verbandes gegenüber der Legislative und Exekutive
  • Vernetzung der Mitglieder und Partner in einem interdisziplinären Verband
  • Vermittlung eines Wissensvorsprungs der Mitglieder durch Verbandsinformationen
  • Förderung der Fachkompetenz der Mitglieder durch Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen in Form von: Seminaren, Lehrgängen, Netzwerktreffen und Fachausstellungen
  • Unterstützung bei Zertifizierungen zur Berufsausübung
  • Gründung/Berufung anwendungsbezogener Beiräte sowie Fachbeiräte/Fachgremien
  • Erkenntnis- und Erfahrungsaustausch zwischen Herstellern, Verbrauchern, wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen Organisationen
  • Anregung, Unterstützung und Durchführung von Forschungs- u. Entwicklungsarbeiten zur Energieeffizienz in den Sektoren
  • Unterstützung zur Nutzung regenerativer Energieträger und Energieversorgung
  • Förderung der Nachhaltigkeit und anwendungsbezogener Suffizienz
  • Förderung der Dekarbonisierung in den Sektoren
  • Förderung der Reduktion Grauer Energie
  • Herausgabe und Veröffentlichung von Fachpublikationen
  • Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher
  • Entwicklung von Marketinginstrumenten für den Imagegewinn
  • Weiterentwicklung und Pflege der Expertenliste des LFE als Marketinginstrument für die Mitglieder
  • Unterstützung des Aufbaus und des Betriebes von Energieberatungseinrichtungen, eigener Betrieb von Energieberatungsstellen und Realisierung von Energiesparprojekten
§3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins gemäß §2 unterstützen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Gesellschaften, welche die Ziele gemäß §2 ideell und finanziell unterstützen werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Abstimmungs- und Beschlussrecht.

(3)  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich für den LFE und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und auf der Mitgliederversammlung vorgestellt. Maximal zwei Mitglieder pro Jahr, die nicht dem Vorstand angehören, können ernannt werden.

(4) Der Vorstand entscheidet über die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb von zwei Woche nach Zugang der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag oder Online-Antrag über die LFE-Website mit Anerkennung der Satzung und Finanzordnung und darauf beruhender Beschlussfassung des Vorstandes erworben.

(6) Die Mitglieder werden auf Antrag in die Experten-Liste des LFE aufgenommen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendige Befähigung nachweisen.

(7) Nur Ordentliche Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort abzustimmen, mit einer Stimme zu wählen und gewählt zu werden sowie Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzubringen.
Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Alle Mitglieder haben die Pflicht die Satzung einzuhalten und die Beiträge gemäß gültiger Finanzordnung zu entrichten.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn in grober Art und Weise gegen die Interessen des LFE verstoßen wird. Innerhalb von zwei Woche nach Zugang des Ausschlusses kann Beschwerde eingelegt werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Beitragsrückständen von einem Jahr und nach vorheriger Mahnung durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Ansprüche an den Verband.

(10) Den Mitgliedern ist eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden erlaubt. Mitglieder im Vorstand und die Kassenprüfer sind unabhängig handlungsfähig. Sie dürfen keine Funktionärstätigkeit in anderen Vereinen, Verbänden oder Organisationen ausüben, die im Widerspruch mit den Vereinsinteressen stehen oder interne Verbandsinformationen Dritten bereitstellt. Vor einer Wahl hat der Kandidat die Wählbarkeit in diesem Sinn der Mitgliederversammlung zu versichern.

(11) Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des LFE. Der LFE haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitglieder.

§4 Beiträge und Einkünfte
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §2 entstehenden Kosten sind durch die Mitgliedsbeträge zu decken.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit festgelegt und in der Anlage: 2 (Finanzordnung) geregelt (ausgenommen Absatz: 6).
Erfolgt keine Änderung, gelten die Beiträge in der Höhe der letzten verabschiedeten Finanzordnung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird durch Rechnungslegung der Geschäftsstelle jährlich im 1.Quartal des laufenden Jahres erhoben.

(4) Weitere Einkünfte sind zum Zwecke der Leistungserbringung gemäß §2 einzusetzen. Diese können sein: Überschüsse aus Veranstaltungen, freiwillige Zuwendungen in Form von Spenden, Erträge aus dem Verbandsvermögen und/oder Erträge aus der Durchführung von Projekten.

(5) Für Veranstaltungen können Gebühren vom Vorstand unter Berücksichtigung der kostendeckenden Durchführung der Gesamtheit aller Veranstaltungen erhoben werden.

(6) Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder nach §3 (Abs.2) wird vom Vorstand festgelegt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes, der Sektorengruppen und Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erledigung von Aufgaben im Auftrag des Verbandes entstehen, werden gegen Vorlage der Belege erstattet. Ein Gewinnstreben wird durch den Verband nicht unterstützt.

§5 Organe des LFE

Die Organe des LFE sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Sektorengruppen
  • Bezirksrat
  • Fachbeiräte

Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss einberufen werden, wenn:

  • es die Interessen des Verbandes erfordern
  • sie vom Vorstand beschlossen wurden
  • sie von einer Sektorengruppen unter Angaben der Gründe beantragt wird
  • es gemäß §37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (Berufung auf Verlangen einer Minderheit)

(3) Termin und Tagesordnung sind allen Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Einladungen können auf elektronischen Weg versandt werden.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen anderer Mitglieder vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und dem Bericht der Kassenprüfer
  • die Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt werden kann
  • die Beschlussfassung über allgemeine Richtlinien der Verbandsarbeit
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesfachverbandes

(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung, die bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge bedürfen dazu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Beschlüsse einer ordentlich anberaumten Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, wenigstens jedoch 7 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung zur Satzungsänderung erfordert eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in einem Protokoll festgehalten, welches durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des LFE gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorstand des Verbandes, im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter. Der LFE wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertreten.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er vertritt die Interessen des Verbandes nach Außen und Innen.

(6) Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Leitung des Verbandes
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  • Bestellung eines Geschäftsführers, Einrichtung von Außenstellen,
  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Verbuchung der Rechnungsbelege und der Mittelverwendung,
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Entscheidung über Beteiligung gemäß §2 (6) und Einleitung der sich daraus ergebenden Maßnahmen
  • Erlass von Ordnungen
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(7) Der Vorstand wird turnusmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder, wie auch Mitglieder des LFE, können für die Verbandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Einzelheiten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Aufwandsentschädigungs- und Auslagenersatzordnung (siehe Anlage 1) geregelt.

(9) Die Vorstandsmitglieder sind in Ihrer Funktion und Entscheidungsfähigkeit unabhängig handlungsfähig. Interessenskonflikte von Vorstandsmitgliedern durch das Wissen interner Verbandsinformationen sind dem restlichen Vorstand anzuzeigen.

(10) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes verantwortlich bis zu seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

(11) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt vor Ablauf der Wahlperiode durch: Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod. Unter Angabe von Gründen können die Vorstandsmitglieder in schriftlich Form ihren Rücktritt erklären.

(12) Eine Haftung des LFE e.V. und seiner Organe ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden wurde durch grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen herbeigeführt. Es gilt § 31 a BGB.

§8 Sektorengruppen

(1) Mit den Sektorengruppen wird die interdisziplinäre Mitgliederstruktur des Verbandes in folgende Bereiche untergliedert:

  • Gebäude
  • Verkehr und Mobilität
  • Industrie und Landwirtschaft
  • Energieerzeugung und Energieverteilung

(2) Das Mitglied kann einer oder mehrerer Sektorengruppen angehören. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Sektorengruppe wird vom Mitglied entsprechend der Interessen, der beruflichen Tätigkeit oder der Berufsqualifikation ausgewählt.

(3) Zugangsvoraussetzungen und Qualifikationen der Mitglieder der Sektorengruppen können durch eine Richtlinie der Sektorengruppe beschrieben werden. Über die Zugehörigkeit in der Sektorengruppe entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind über die Richtlinien und der Zusammensetzung der Sektorengruppen zu informieren.

(4) Der Vorstand kann aus den Sektorengruppen jederzeit und auch zeitweise begrenzt Beisitzer in den Vorstand berufen. Diese haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§9 Bezirksrat und Fachbeiräte

(1) Die Beiräte werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet und bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die durch den Vorstand berufen werden.

(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu fördern. Diese Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Gemäß Anlage 1 können mit der Aufwandsentschädigungs- und Auslagenersatzordnung entstehende Kosten ausgeglichen werden.

(3) Die Zusammenkünfte der Beiräte erfolgen nach Erfordernis, auf Wunsch des Vorstandes oder eines Beiratsmitgliedes, mindestens jedoch einmal während der Amtsperiode. Die Durchführung als Online-Meeting ist zulässig.

(4) Es gibt nur einen Bezirksrat. Dieser besteht aus den vom Vorstand ernannten Bezirksvertretern. Bezirksvertreter müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Mitglieder des Bezirksrats haben eine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und sind Ansprechpartner Ihrer Region nach Innen und Außen. Die Aufgaben und Ziele können vom Bezirksrat in einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit dem Vorstand beschrieben werden.

(5) Die Fachbeiräte werden aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes gebildet. Aus ihrer Mitte wird der Leiter/Sprecher für längstens fünf Jahre gewählt. Zu den Veranstaltungen der Fachbeiräte können Gäste geladen werden. Zu den verschiedenen fachspezifischen Themen können mehrere Fachbeiräte gegründet werden. Der Sprecher des Fachbeirats berichtet der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über die Aktivitäten und die Ergebnisse. Die Tätigkeit der Fachbeiräte hält sich an die Ziele und den Zweck der Satzung. Zuwendungen und Einkünfte der Fachbeiräte sind Zuwendungen und Einkünfte des Verbandes.

§10 Geschäftsstelle

Der LFE e.V.- Landesverband für Energieeffizienz e.V.- kann eine Geschäftsstelle einrichten.

§11 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt, die die Jahresabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Erteilen der Entlastung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten haben.

(2)  Die satzungsgemäße Mittelverwendung ist von den unabhängigen Kassenprüfern zu kontrollieren.

(3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen die Voraussetzungen gemäß §3 Abs.10 erfüllen.

§12 Außendarstellung

(1) Das LFE-Logo und die Buchstabenfolge „LFE“ sind beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wort- und Bildmarke gesichert. Über die Verwendung kann der Vorstand eine eigene Richtlinie erlassen.

(2) Zur Darstellung seiner Identität führt der Verband eine Domain mit eigenem Corporate Identity. Über die Website mit eigenem Domainnamen werden gemäß §2 die Aufgaben des LFE nach Außen und Innen gewährleistet, wie:

  • Führen der Mitgliederliste (intern)
  • Expertenliste (extern)
  • Verbreitung von Verbandsinformationen
  • Publikation von Fachartikeln
  • Informationen über Newsletter und/oder Veranstaltungsankündigungen (intern an die Mitglieder und extern: an den erweiterten Verteilerkreis)

(3) Weitere Kommunikationskanäle können sein: externe Websites und Printmedien, wenn Sie satzungsgemäß genutzt werden können. Über die Anwendung kann der Vorstand entscheiden.

§13 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die gemeinnützige Verwendung des verbliebenen Vermögens. Der Beschluss erfordert die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über die gemeinnützige Verwendung des verbliebenen Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Inkrafttreten der Satzung

(1) Mit Inkraftsetzung dieser novellierten Satzung verliert die Satzung vom 11.September 2007 ihre Gültigkeit. Die Anlagen 1 und 2, ergänzt am 26.Oktober 2011, verlieren ebenso ihre Gültigkeit und werden zur Neufassung der Satzung geändert und als Anlagen hinzugefügt.

(2) Die Satzung wurde am 7. Dezember 2023 zur ordentlichen Mitgliederversammlung des LFE in einem Tagesordnungspunkt vorgelegt, diskutiert und genehmigt. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung beim Vereinsregister Berlin in Kraft.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit zeichnet der Vorstand wie folgt:
Berlin, den 02.12.2020

Ralph Piterek
(Vorsitzender)

Anlage 1: 

Anlage 1: Aufwandsentschädigungs- und Auslagenersatzordnung des LFE e.V.

§1 Aufwandsentschädigung

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung dient dem angemessenen Ausgleich für die Zeiten, die sie aufgrund des Ehrenamtes nicht ihrer eigenen Tätigkeit widmen können.

(2) Gemäß §1 Abs.1 gilt gleiches für Mitglieder des Verbandes, die auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes an Veranstaltungen im Namen des LFE teilnehmen. Die Aufwandsentschädigung ist vorab mit dem Vorstand abzustimmen und von der Geschäftsstelle zu bestätigen.

(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganztägige Abwesenheit vom Betrieb, insbesondere bei Reisen im Auftrag des Verbandes, 200,00 Euro (Tagessatz). Zu den Aufwandsentschädigungen kommt eine etwaige Umsatzsteuer hinzu. Dieser Tagessatz gilt, bis die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes etwas anderes beschließt.

(4) Es wird keine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gezahlt.

 

§2 Auslagenersatz

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Auslagenersatz. Dazu zählt der Ersatz von Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Telefonkosten etc. Gleiches gilt für Mitglieder des Verbandes, sofern sie im Auftrag des Vorstandes tätig wurden.

(2) Der Auslagenersatz kann insbesondere hinsichtlich der Fahrtkosten nach steuerlichen Höchstsätzen pauschaliert werden. Die Ausgaben sind zu belegen.

 

§3 Richtlinien für Reisekosten

 

(1) Die Mittel des Verbandes sind sparsam zu verwenden. Jedes Mitglied, das Reisen für den Verband unternimmt, hat seine Reisen sparsam und effizient durchzuführen.

(2) Bei Fahrten mit der deutschen Bahn hat das Mitglied nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Ticket der 2. Klasse. Bei Benutzung von Flugzeugen ist ein möglichst günstiger Tarif zu wählen. Auf der Grundlage des Zweckes des Verbandes sind Flugreisen innerhalb Deutschlands zu vermeiden bzw. nur in begründeten Fällen zu nutzen.

(3) Für eine Hotelübernachtung werden pro Übernachtung höchstens Kosten in Höhe von 150,00 Euro erstattet, sofern nicht nachweislich aufgrund besonderer Umstände (z. B. Messen) zu diesem Preis keine angemessene Unterkunft erhältlich war.

(4) Hält ein Mitglied des Vorstandes eine geltend gemachte Reisekostenabrechnung oder sonstige Ausgaben für unangemessen hoch, so hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung darüber zu entscheiden, in welcher Höhe der Auslagenersatz erstattet wird. Bei der Entscheidung über die Höhe des Auslagenersatzes hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

 

§4 Abrechnung

 

Die Mitglieder erhalten gegen Vorlage der Belege vom Vorstand ihre Auslagen ersetzt.

 

§ 5 Gültigkeit

 

Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und bleibt so lange in Kraft, bis die Mitgliederversammlung eine neue Aufwandsentschädigungs- und Auslagenersatzordnung beschließt.     Bestätigt in der Mitgliederversammlung am 02.12.2020

Anlage 2: Finanzordnung

Anlage 2: Finanzordnung

§1 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

 

(1)Zur Bestreitung der dem LFE entstehenden Kosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser wird als Jahresbeitrag erhoben in Höhe von:

  • für juristische Personen, Inhaber von Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler, Einzelpersonen bzw. Firmen bis 3 Mitarbeiter: 250,-€/a
  • Firmen ab 4 Mitarbeiter (mit bis zu 2 gelisteten EE-Experten): 415,-€/a
    für jeden weiteren EEE-gelisteten Mitarbeiter: zzgl. 80,-€/a
  • Firmen ab 50 Mitarbeiter (mit bis zu 3 gelisteten EE-Experten): 800,-€/a
    für jeden weiteren EEE-gelisteten Mitarbeiter: zzgl. 80,-€/a
  • Arbeitnehmer (bei Nachweis und ohne nebenberufliche Selbstständigkeit): 150,-€/a Arbeitnehmer öffentlicher Arbeitgeber: Einzelfallentscheidung vom Vorstand
  • Rentner: (mit Selbstständigkeit / EEE-Eintragung): 180,-€/a
  • Rentner: (ohne Selbstständigkeit / ohne EEE-Eintragung) 80,-€/a
  • Studierende und Auszubildende (1. Jahr beitragsfrei), danach: 30,-€/a
  • Fördermitglieder:  Einzelfallentscheidung vom Vorstand

(2) Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig:

  • für juristische Personen, Inhaber von Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Freiberufler 50,- €
  • Arbeitnehmer/Angestellte 25,-€
  • Studierende, Auszubildende, Rentner 0,00 €

(3) Mitglieder können durch freiwillige höhere Beiträge oder Spenden die Arbeit des Verbandes fördern, ohne dabei besondere Rechte zu erwerben.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.

(5) Die Beitragszahlung erfolgt nach Aufforderung auf das Konto des LFE e.V. und ist im 1. Quartal für das laufende Jahr zu überweisen. Der Einzahlungsbeleg bzw. Kontoauszug aus dem die Zahlung hervorgeht, dient als Nachweis der Beitragszahlung bei der Inanspruchnahme von Verbandsleistungen. Wurde bis zum Jahresende der für das Kalenderjahr fällige Beitrag nicht gezahlt, kann auf Beschluss des Vorstandes das Mitglied ausgeschlossen werden.

(6) Bei Mitgliedsanträgen ab dem Jahr 2021 wird der Beitrag grundsätzlich per Bankeinzug entrichtet. Bei Bestandsmitgliedern kann die ursprüngliche Zahlungsweise beibehalten werden, oder auf Wunsch ebenfalls das Bankeinzugsverfahren vereinbart werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit dem Vorstand ein anderer Zahlungsmodus vereinbart werden.

(7) Der Vorstand legt jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Beiträge ab, und schlägt ggf., bei sich verändernden Bedingungen, eine neue Finanzordnung vor.

 

§2 Gebühren für externe Unternehmen

 

(1) Dem LFE e. V. nicht angehörige natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Gebühr an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen sowie ihre Unternehmen persönlich zu präsentieren. Die Gebühren werden durch den Vorstand festgelegt.

 

§3 Gültigkeit

 

Diese Finanzordnung ersetzt die Gebührenordnung vom 30.10.2019. Sie wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und bleibt solange in Kraft, bis die Mitgliederversammlung eine neue Finanzordnung beschließt.     Bestätigt in der Mitgliederversammlung am 07.12.2023