Prüfpflicht zur Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung
(zur Verfügung gestellt von unserem Mitglied Frank Zywietz von der Prüfgesellschaft Nord mbH)

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl) gilt die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung seit dem 9.August 2024.

Sie ist damit für alle Bauvorhaben mit Bauantragseingang ab diesem Tag einzuhalten.

Geregelt werden darin u.a. die Zuständigkeiten für die gemäß § 92 GEG notwendige Erfüllungserklärung für zu errichtende Gebäude sowie Änderungen an einem bestehenden Gebäude. Hierzu ist das GEG § 92 zu beachten.

Die Zuständigkeiten werden hierbei gemäß §2 Abs. 3 nach
Gebäudeklassen 1 und 2 und
3 bis 5 sowie Sonderbauten
getrennt betrachtet.

Für weiterführende Informationen klinken Sie bitte auf diesen Link:
Information der PG Nord