“Milieuschutzgebiete“ sind Gebiete, für die besondere Regelungen in einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB gelten. In Flächenstaaten werden hierzu Satzungen erlassen, in Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg Verordnungen (§ 246 Abs. 2 BauGB, § 30 S. 1 AGBauGB).
Ziel einer Milieuschutzverordnung ist es, im Hinblick auf zu erwartende Modernisierungsmaßnahmen möglichst zu verhindern, dass die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung völlig verändert wird, insbesondere die wenig durchsetzungsfähigen Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet verdrängt werden, weil dies zu städtebaulichen Problemen sowohl im Gebiet als auch in anderen Gebieten führen kann. Oftmals kollidiert der Millieuschutz (und auch der Denkmalschutz) mit den baulichen Notwendigkeiten für die Energiewende.
Mit dieser Veranstaltung sollen die Fragen um Hemmnisse diskutiert werden, aber auch Bestpractice-Beispiele vorgestellt werden. Der LFE ist mit Partnern seit einigen Jahren im Gespräch, um hier einen Leitfaden für die einheitliche Bewertung der Schutzgüter zwischen den Bezirken zu erarbeiten. Hierzu sollen die Anregungen unserer Mitglieder aufgenommen und gesammelt werden. Am 14. Januar 2025 wird es dazu eine Konferenz in Berlin geben, in die die Ergebnisse und Hinweise dieser Beratung eingehen sollen.
Die Veranstaltung ist als Präsenzveranstaltung geplant. Ort und genaue Zeit werden hier demnächst veröffentlicht.